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Hausordnung Grundschule Rangsdorf
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31.08.2009
Schulleiterin Frau C.Ünal
- Anlage 1 -
Alarmordnung
| 1 |
Alarm wird ausgelöst durch längeres Klingelzeichen
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Versagt die Klingelanlage, so gibt der Hausmeister besonderen Alarm. |
| 2 |
Auf das Alarmzeichen wird der Unterricht sofort unterbrochen. Der Lehrer
lässt die Schüler an der Klassentür antreten. Er verlässt als letzter den
Klassenraum und überzeugt sich, dass niemand zurückbleibt. Die Klassentür wird
zugeklinkt, aber nicht verschlossen. Die Fenster bleiben bzw. werden
geschlossen. Die Schüler verlassen das Gebäude umgehend durch den freien Ausgang
(siehe Fluchtplan!) und begeben sich auf den Platz der alten Kleinsportanlage am
"Roten Haus". Der kürzeste und gefahrloseste Weg dorthin ist zu nehmen. |
| 3 |
Schüler nehmen keine Gegenstände aus dem Unterrichtsraum mit. |
| 4 |
Der Lehrer nimmt das Klassenbuch mit und kontrolliert, beim Eintreffen auf
dem Gelände der alten Kleinsportanlage, anhand dessen die Anwesenheit der
Schüler und meldet diese dem Schulleiter. Dabei sind aufgenommene Schülerinnen
und Schüler anderer Klassen oder Lerngruppen namentlich zu melden. |
| 5 |
Die während des Alarms nicht im Unterricht beschäftigten Lehrer haben sich
sofort dem Schulleiter zur Verfügung zu stellen. |
| 6 |
Ist ein Verlassen des Gebäudes nicht mehr möglich, bleiben die Schülerinnen
und Schüler in ihren Unterrichtsräumen oder werden, wenn dies nicht möglich ist,
in einen Raum geführt, der von der Stelle der größten Gefahr möglichst weit
entfernt liegt. Die Türen sind zu schließen und möglichst mit feuchten
Gegenständen abzudichten, die Fenster sind zu öffnen. Die begleitende Lehrkraft
macht sich am offenen Fenster bemerkbar. |
| 7 |
Sollte das gesamte Schulgelände in Brand o.a. Gefahren geraten sein, ist die
nächste Anlaufstelle bzw. der nächste Treffpunkt die Oberschule in der
Großmachnower Straße. Alle Klassen laufen mit dem jeweils der gerade
unterrichtenden Lehrer eigenständig zum Oberschule. Nach Ankunft meldet sich die
Lehrkraft, gemäß Pkt. 4, beim Schulleiter bzw. einer beauftragten Person. |
gez. C. Ünal (Rektorin)
- Anlage 2
Schulhofplan für das Schuljahr 2009/10
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1.große
Pause
( 9:45 – 10:00 Uhr)
1
a/ b/ c
→ Hortspielplatz und Dreieck bis zur Brücke nur 1.große
Pause
2
a/ b
→ Kleinsportanlage „Rotes Haus“ nur 1. große Pause
3 a/ b, 4a
→ Schulhof „Rotes Haus“ nur 1. große Pause
5 a/b/c/d
→ nur
Haupthof bis zur Brücke
6
a/b/c/d
→ nur
Haupthof bis zur Brücke
2. große Pause
(12:40 – 13:00
Uhr)
Alle
SchülerInnen befinden sich auf dem HAUPTSCHULHOF!!!!,
da nur dort
die Aufsicht gewährleistet ist.
Nach dem Klingelzeichen der
5.Stunde (12:40 Uhr) gehen alle Busschüler aus Groß Machnow
Montag und Dienstag auf den Schulhof zur großen Pause und
nach dem Klingelzeichen um 13:00 Uhr selbstständig zur
Haltestelle „Busschleife am Bahnhof“.
Von dort fährt der Linienbus 13:29 Uhr,nur
in Richtung Groß Machnow!
Mittwoch bis Freitag
fährt der 13:00 Uhr Bus an der Haltestelle Neubau ab. Die
jeweilige Busaufsicht beaufsichtigt die SchülerInnen bis zur Abfahrt
des Schulbusses um 13:00 Uhr! |
- Anlage 3 -
Aufsicht bzw. Verhalten bei starkem Regen und Schnee.
| A)
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bei Regen
1. große Pause
Der Lehrer der 3. Unterrichtsstunde betreut die Schüler in ihren
Räumen.
2. große Pause
Der Lehrer der Essenaufsicht beaufsichtigt die Schüler, die in der
6. Stunde im Neubau Unterricht haben.
Schüler , die nicht essen bzw. mit dem Essen fertig sind, halten sich im Foyer
auf.
Der Aufenthalt im Fachraum ist nicht
gestattet!!!!
Alle Schüler des „Roten Hauses“ und des „Weißen Hauses“ gehen in
die Räume 11 und 12. Der Aufsichtslehrer des Haupthofes übernimmt dann
diese Betreuung.
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| B) |
bei Schnee
Das Werfen von Schneebällen ist auf dem gesamten
Schulgelände grundsätzlich verboten!!!!
(Gewährleistung der Sicherheit und Verletzungsgefahr
vorbeugen!!!)
Außerhalb der großen Pausen besteht jedoch die Möglichkeit, unter
Genehmigung und Beaufsichtigung eines Klassen- bzw. Fachlehrers unserer Schule,
mit einzelnen Klassen eine kontrollierte Schneeballschlacht durchzuführen!!!!
C. Ünal Rektorin
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- Anlage 4 -
Verhalten im Katastrophenfall
Sollte am Vortag oder auch zu Beginn eines Tages eine solche Wettervorhersage
erfolgen, die eine Gefährdung des Kindes darstellt, wird der Unterricht so
vorzeitig beendet, dass die Kinder eigenverantwortlich und noch ungefährdet den
Schulweg meistern können. Hierzu muss aber eine
Generalerlaubnis der Eltern vorliegen.
In diesem Fall werden diese Kinder sofort, solange es die Bedingungen noch
erlauben, von der Schule entlassen und auf den Heimweg geschickt. (Hinweis: Eine
veränderte Fahrzeit des Busses kann aber nicht garantiert werden.)
Kinder, die diese Generalerlaubnis nicht abgegeben haben, verbleiben bis zur
Abfahrt des Schulbusses - oder bis zum Abholen durch die Eltern ? oder durch
einen von den Eltern mit einer schriftliches Vollmacht Beauftragten ? in der
Obhut der Schule.
C. Ünal Rektorin
- Anlage 5 -
Infektionsschutzgesetz
BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH !
Hinweise für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S.2
Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden
soll, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind
gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt
und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre
Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das
Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass
Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder
Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen
darf, wenn
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus,
Tuberkulose und Durchfall durch EHEC -Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen
bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch
virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst
unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden;
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und
kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach,
Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib - Bakterien, Meningokokken
-Infektionen, Krätze, ansteckendes Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle
Ruhr;
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
- es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis
erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Durchfälle und Hapatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die
Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte
Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).
Tröpfchen- oder ?fliegende? Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und
Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und
ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige
Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten
Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus-
und Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender
Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen
besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen ? bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose
gestellt werden konnte ? darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung
hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,
benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose
mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen
ergreifen können, um eine Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viel Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon
erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr
Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann,
wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen
Fall müssen wie die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer
ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken.
Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch
längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und
durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie
Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im
Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von
Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien
nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE
gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden
Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese
Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst
erkrankt zu sein. Auch in diesem fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder
ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen
Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden
genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und
Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor,
kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte
bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der
Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich
bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.
C. Ünal Schulleiterin
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